Eine mittels Einschreibens mit Rückschein versendete Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn er die Sendung bei der Post nicht abholt. Der Zugang kann dann auch nicht fingiert werden. So entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 3 C 243/23).
Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich u. a. über den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Die Vermieterin hatte dem Mieter die Abrechnung im Dezember 2022 mittels Einschreibens mit Rückschein zugesendet. Da der Mieter bei der Zustellung nicht anwesend war, wurde in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung eingeworfen. Nachfolgend holte der Mieter die Sendung aber nicht von der Post ab.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm sei die Betriebskostenabrechnung nicht zugegangen. Wenn der Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben veranlasse, ersetze der Einwurf der Benachrichtigung in den Mieterbriefkasten über die Niederlegung eines Schreibens bei der Post nicht den Zugang des Einschreibebriefes. Ein Zugang der Betriebskostenanrechnung – etwa nach Ablauf der Lagerfrist – könne nicht fingiert werden, wenn der Mieter die Einschreibesendung nicht abhole.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.