Der Kläger erwarb zwei gegenläufige Wandelschuldverschreibungen, wovon er eine mit Verlust an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert und die andere in XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen gewandelt hat, die er erst nach Ablauf eines Jahres veräußerte.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei dieser Konstellation der Veräußerungsverlust der Abgeltungsteuer unterliegt und ob die XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibung ein Wertpapier im Sinne von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG und die Wandlung daher ein steuerneutraler Vorgang ist (Az. VIII R 28/20).
Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfülle den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung. § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG finde auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Das Finanzgericht habe hier den Veräußerungsverlust des Klägers aus der Anleihe zu Recht als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1b EStG tariflich zu besteuernde negative Kapitaleinkünfte des Klägers eingeordnet.
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