Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung bzw. Umsetzung überwacht wird.
mehrEs liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.
mehrEin Auszubildender hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt hat. Erforderlich ist ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen fehlt es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II bezieht, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohnt.
mehrEin als “Vorschau” bezeichneter Sanierungsfahrplan, der weniger Angaben als ein Muster eines Sanierungsfahrplans enthält, ist nicht abnahmefähig. Ohne eine Abnahme besteht auch kein Vergütungsanspruch.
mehrDer Bundesfinanzhof hat zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs Stellung genommen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.