Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden. Die Gemeinde haftet daher lt. Landgericht Flensburg nicht für geplatzte Reifen (Az. 2 O 90/25).
Im konkreten Fall fuhr der Kläger auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Als ihm ein Auto entgegenkam, fuhr der Kläger auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Fahrzeug vorbeifuhr. Plötzlich hörte er einen lauten Knall. Die rechten Reifen seines Autos waren geplatzt. Auslöser war eine etwa 13 bis 15 cm große Bruchstelle am Straßenrand. Der Mann verklagte die Gemeinde und verlangte Schadensersatz für die geplatzten Reifen.
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Die Bruchstelle am Straßenrand stelle keine Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde dar. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Kläger beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
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