Oft werden sog. Traumreisen in südliche Gefilde oder auch Weltreisen angeboten. Dauert diese Reise auf einem Luxus-Kreuzfahrtschiff in einer „Penthouse Grand Suite“ dann mehrere Monate und fallen dazu an Bord und für Landausflüge weitere Nebenkosten an, können dabei offensichtlich für zwei Personen Kosten von 500.000 Euro und Nebenkosten von weiteren 45.000 Euro anfallen. Über diese Reise freute sich die Lebensgefährtin eines großzügigen Schenkers. Die Freude währte aber nur so lange, bis das Finanzamt ein Jahr später den Schenker zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufforderte und ihm danach einen Schenkungsteuerbescheid über rd. 100.000 Euro erteilte! Er hatte sich in der Erklärung zur Übernahme einer evtl. anfallenden Steuer verpflichtet.
Gegen den Bescheid erhob er dann jedoch Einspruch und schließlich Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 77/17) Dabei wies er zur Begründung sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht darauf hin, dass seine Lebensgefährtin nicht bereichert worden war. Ein Vermögenswert blieb bei ihr nach dem Abschluss der Reise nicht zurück – schöne Erinnerungen seien nicht bewertbar! Weiterhin habe sie sich auch keine sonst anfallenden Aufwendungen erspart, denn sie hätte die angefallenen Kosten gar nicht aufwenden können. Im Übrigen wurden die Kosten für die Luxus-Kabine nicht pro Person erhoben, sondern wären auch bei Nutzung nur durch eine Person angefallen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und hob den Steuerbescheid auf.
Der vom Finanzamt angerufene Bundesfinanzhof (Az. II R 24/18) verwies zunächst darauf, dass hier keine einzelne zusammenzufassende Schenkung erbracht wurde, sondern ganz unterschiedliche Zuwendungen, die jede für sich auf ihre Steuerpflicht hätte untersucht werden müssen. Teilweise hätten auch Steuerbefreiungen z. B. für Unterhaltsleistungen gem. § 13 Abs.1 Nr. 12 ErbStG zur Anwendung kommen können. Im Ergebnis bestätigte aber der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, wenn auch nicht dessen Begründung. Auch das Bundesministerium der Finanzen erklärte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar. Reisefreudige Paare können daher ohne Bedenken vor steuerlichen Folgen auf Reisen gehen!
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